Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft durch Gericht festgestellt oder durch den leiblichen Vater anerkannt werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z.B. vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, zu erklären. Diese Erklärung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und auch zu empfehlen.

Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Anerkennung und Zustimmung können nur persönlich in Anwesenheit der Urkundsperson erklärt werden. Die Erklärenden müssen Ihre Identität durch Reisepass oder Personalausweis nachweisen.

Sind beide Elternteile volljährig und ledig, so sind zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:

  1. Reisepass oder Personalausweis (letzterer reicht nur bei deutscher Staatsangehörigkeit aus)
  2. Geburts- oder Abstammungsurkunde, im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
  3. Vertriebenenausweis, Bescheinigung nach § 15 BVFG und Namenserklärung nach § 94 BVFG (bei Spätaussiedlern oder Vertriebenen) und
  4. Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes)

Falls ein oder beide Elternteile nicht ledig, insbesondere die Mutter noch getrennt lebend sein sollte, wird empfohlen, vorab unter der angegebenen Rufnummer Rücksprache zu nehmen.

Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.