Ein Gullideckel ist mit einer gepflasterten und asphaltieren Fläche umgeben. Auf diesen Flächen steht Niederschlagswasser.

Gespl. Abwassergebühr

Gesplittete Abwassergebühr

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung musste die Abwasserbenutzungsgebühr auf die sogenannte „Abwassersplittinggebühr“ (auch genannt: gesplittete Abwassergebühr / Niederschlagswassergebühr) umgestellt werden.

Die Gemeinde Neuhof hat die dafür erforderlichen Vorarbeiten zusammen mit etlichen anderen Kommunen im Landkreis Fulda erbracht und die “Abwassersplittinggebühr” zum 01.01.2013 eingeführt.
Somit fällt nun neben der Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr an. Diese ist unterteilt in Niederschlagswasser-Verbrauchsgebühr und -Grundgebühr.
Die Niederschlagswasser-Verbrauchsgebühr wird für die Flächen erhoben, von denen Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Dabei wird die Versickerungsfähigkeit der unterschiedlichen Oberflächenbefestigungen berücksichtigt.
Die Niederschlagswasser-Grundgebühr wird nach der Größe des angeschlossenen Grundstückes erhoben. Es gibt eine Größenbegrenzung. Diese ist in der Entwässerungssatzung näher beschrieben.

Die Erhebung der Niederschlagswasser-Grundgebühr wurde rechtlich durch die Juristen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes geprüft, mit dem Ergebnis, dass Grundstücke stets zu einer Niederschlagswasser-Grundgebühr herangezogen werden können, wenn sie bebaut und/oder künstlich befestigte Flächen haben und wenn diese Grundstücke über einen Anschluss an die gemeindlichen Abwasseranlagen verfügen, durch den (ausschließlich oder zusammen mit Schmutzwasser) Niederschlagswasser eingeleitet werden kann. Die Grundgebührenpflicht entsteht auch dann, wenn von diesen Grundstücken kein Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

Die Berechtigung zur Gebührenerhebung wird -auch von Gerichten- darin gesehen, dass allein durch die Vorhaltung der teuren Abwasseranlagen, hohe Kosten, sogenannte Vorhaltekosten entstehen, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder nicht. Die Grundstücke, für die diese Abwasseranlagen vorgehalten werden, verursachen also die Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Einleitung. Deswegen ist es sachgerecht, dass die Kosten auf alle verursachenden Grundstücke umgelegt werden.

Bereits früher wurde mitgeteilt, dass die Erhebung der Grundgebühren die Gebührenpflichtigen insgesamt nicht höher belastet als bei einer Gebührenerhebung ausschließlich über Verbrauchsgebühren. Mit den Grundgebühren werden also nicht zusätzliche Kosten veranlagt, sondern ein Teil der Gesamtkosten wird nach anderen Maßstäben verteilt als dies bei den Verbrauchsgebühren geschieht. Die Gebührenerhebung ist im Ergebnis gerechter, aber (insgesamt für alle Gebührenpflichtigen betrachtet) nicht teurer.


Versickerungsfähigkeit Oberflächenbefestigungen

Für die Festsetzung der Niederschlagswasser-Verbrauchsgebühr werden von Flächen, die in die gemeindlichen Abwasseranlagen entwässern, die Versickerungsfähigkeit der unterschiedlichen Oberflächenbefestigungen berücksichtigt.
Im Folgenden ist eine Liste mit Pflastersteinen erstellt worden (Stand: 15.11.2022), die anhand ihrer Versickerungsfähigkeit in die sogenannte Befestigungsart “Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster”  eingestuft werden.

Hinweis: Für das Erreichen der von den Herstellern angegebenen Versickerungsleistungen dieser Pflasterbeläge ist entscheidend, dass der Unterbau fachgerecht (üblicher Weise nach den Angaben der Herstellerfirmen) hergestellt wird. Die Herstellung des fachgerechten Unterbaus ist mit entsprechenden Unterlagen (z.B. Fotomaterial) nachzuweisen. Hierauf weisen wir besonders hin.